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COVID-19 | Grundsätze zu Begehungen in der Pandemie
In dringenden Fällen führen wir auch während der Pandemie Vor-Ort-Besichtigungen von Liegenschaften durch. Da der Infektionsschutz aller Beteiligten an erster Stelle steht, bitten wir folgende Grundsätze zu berücksichtigen:
- Besichtigungen können nur im zulässigen Rahmen des Infektionsschutzgesetztes des Bundes (IfSG) und der jeweiligen Rechtsverordnungen des Landes zum Infektionsschutz vorgenommen werden, in dem sich die Liegenschaft befindet.
- Besichtigungen sind auf insgesamt zwei Beteiligte Personen vor Ort zu beschränken.
- Besichtigt werden können neben den Gemeinschaftsbereichen nur unvermietete oder über einen längeren Zeitraum leerstehende Nutzungseinheiten.
- Zum Selbst- und Fremdschutz der begehenden Personen ist das Tragen von Mund-Nase-Masken über den Zeitraum der Begehung unbedingt notwendig: wir bitten um einen hohen Schutzstandard der Masken (FFP 2 oder KN 95, ohne Ventil)
- Bei Nichtbeachtung der genannten Grundsätze behalten wir uns vor, die Begehung nicht anzutreten oder abzubrechen.
- Bitte beachten Sie, dass durch sich kurzfristig ändernde rechtliche Rahmenbedingungen bereits geplante Besichtigungen verhindert werden können.